Nutzungsvereinbarung
über die Nutzung eines Internetzugangs über WLAN
1. Gestattung zur Nutzung eines Internetzugangs
mittels WLAN
Der Vermieter unterhält in seinem Ferienobjekt einen Internetzugang
über WLAN. Er gestattet dem Mieter für die Dauerseines
Aufenthaltes im Ferienobjekt eine Mitbenutzung des WLAN-Zugangs
zum Internet. Der Mieter hat nicht dasRecht, Dritten die Nutzung
des WLANs zu gestatten.
Der Vermieter gewährleistet nicht die tatsächliche Verfügbarkeit,
Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzugangesfür
irgendeinen Zweck. Er ist jederzeit berechtigt, für den Betrieb
des WLANs ganz, teilweise oder zeitweise weitereMitnutzer zuzulassen
und den Zugang des Mieters ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken
oder auszuschließen,wenn der Anschluss rechtsmissbräuchlich
genutzt wird oder wurde, soweit der Vermieter deswegen eine Inanspruchnahmefürchten
muss und dieses nicht mit üblichen und zumutbaren Aufwand
in angemessener Zeit verhindern kann.
Der Vermieter behält sich insbesondere vor, nach billigem
Ermessen und jederzeit den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste
über das WLAN zu sperren (z.B. gewaltverherrlichende, pornographische
oder kostenpflichtige Seiten).
2. Zugangsdaten
Die Nutzung erfolgt mittels Zugangssicherung. Die Zugangsdaten
(Login und Passwort) dürfen in keinem Fall an Dritteweitergegeben
werden. Will der Mieter Dritten den Zugang zum Internet über
das WLAN gewähren, so ist dies von dervorherigen schriftlichen
Zustimmung des Vermieters und der mittels Unterschrift und vollständiger
Identitätsangabedokumentierter Akzeptanz der Regelungen dieser
Nutzungsvereinbarung durch den Dritten zwingend abhängig.
DerMieter verpflichtet sich, seine Zugangsdaten geheim zu halten.
Der Vermieter hat jederzeit das Recht, Zugangscodes zu ändern.
3. Gefahren der WLAN-Nutzung, Haftungsbeschränkung
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das WLAN nur den Zugang
zum Internet ermöglicht, Virenschutz und Firewall stehen
nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des WLANs hergestellte
Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Datenkönnen
daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Der Vermieter
weist ausdrücklich darauf hin, dass dieGefahr besteht, dass
Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der
Nutzung des WLANs auf das Endgerätgelangen kann. Die Nutzung
des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des
Mieters. Für Schäden an
digitalen Medien des Mieters, die durch die Nutzung des Internetzuganges
entstehen, übernimmt der Vermieter keineHaftung, es sei denn
die Schäden wurden vom Vermieter und/ oder seinen Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht.
4. Verantwortlichkeit und Freistellung
von Ansprüchen
Für die über das WLAN übermittelten Daten, die
darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungenund
getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mieter selbst verantwortlich.
Besucht der Mieter kostenpflichtige Internetseitenoder geht er
Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von
ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, beiNutzung des WLANs das geltende
Recht einzuhalten. Er wird insbesondere:
das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten-
oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen;
keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich
vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen;
dies giltinsbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Filesharing-Programmen;
die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten;
keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden
Inhalte versenden oder verbreiten;
das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam)
und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen.
Der Mieter stellt den Vermieter des Ferienobjektes von sämtlichen
Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einerrechtswidrigen
Verwendung des WLANs durch den Mieter und/oder auf einem Verstoß
gegen die vorliegendeVereinbarung beruhen, dies erstreckt sich
auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehrzusammenhängende
Kosten und Aufwendungen. Erkennt der Mieter oder muss er erkennen,
dass eine solcheRechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß
vorliegt oder droht, weist er den Vermieter des Ferienobjektes
auf diesenUmstand hin.